Satzung des Vereins „Outdoor Training“, Bielefeld.

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 05. Februar 2023 gegründete Verein führt den Namen ‚Outdoor Training‘ und hat seinen Sitz in Bielefeld. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

2.Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Bielefeld e.V. an und in den Fachverbänden des Landessportbundes Nordrhein Westfalen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens.

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Sport an der frischen Luft, auch im präventiven Bereich zur Erhaltung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration. Dies beinhaltet eine entsprechende Organisation eines geordneten Kursangebots,

Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, die Durchführung von Sport-spezifischen Vereinsveranstaltungen.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) außerordentlichen Mitgliedern

d) Gründungsmitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

f) Kurzzeit-Mitgliedern

Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht, ausgenommen Kurzzeit-Mitglieder.

a)Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

b) Passives Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Passive Mitglieder entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

c) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

d) Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 05. Februar 2023 die Gründung des Vereins bewirkt haben.

e) Ehrenmitglieder: durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

f) Kurzzeit-Mitglieder sind Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein geplant ist, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Monaten – bestehen wird. Kurzzeit-Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr, beginnend ab dem nächsten ersten des Monats nach Antrag und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Laufzeit. Kurzfristige Mitgliedschaften haben kürzere Laufzeiten als ein Jahr, diese werden vom Vorstand festgelegt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf [§ 5.4], Ausschluss oder Tod.

3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende des Quartals.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Kursgebühren und Umlagen für den Verein verpflichtet. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Höchstgrenze der Umlagen beträgt pro Vereinsmitglied pro Kalenderjahr das dreifache des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen, niedrigsten Monatsbeitrages. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

§7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. 5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Kassenprüfer

§9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer

e) Satzungsänderungen

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite.

Zwischen dem ersten Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden

a) von volljährigen Mitgliedern,

b) von Fördermitgliedern, Gründungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern soweit sie volljährig sind, c) vom Vorstand.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Bei Anträgen auf Satzungsänderung oder der Vereinsauflösung bleibt es bei der Frist von vier Wochen.

10. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Volljährige Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge, Kursgebühren und Umlagen sowie über deren Höhe und Fälligkeiten. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB), der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt. Eine Zusammenlegung von Vorstandsamt und Geschäftsführertätigkeit ist möglich.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Legt der Vorstand sein Amt nieder, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Die Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§27 Abs. 2 BGB).

5. Für seinen Aufwand kann der Vorstand eine Entschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz erhalten.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.

§12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von fünf Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei oder wählt eine(n) ehrenamtliche(n) Kassenprüfer(in) aus ihren Reihen.

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Fusion, Verschmelzung

1. Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.

2. Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte gehen auf den neuen Verein über.

§ 14 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  1. Beitragsordnung

  2. Finanzordnung

  3. Geschäftsordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 15 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund NRW e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung liegt der Mitgliederversammlung am 14. Januar 2024 zum Beschluss vor.

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.